BU Versicherung sicher abschließen
Beim Abschluss einer BU-Versicherung legen wir größten Wert darauf, dass Du die Gesundheits- und Risikofragen vollständig und wahrheitsgemäß beantwortest. Wir möchten, dass Du Dich im Fall der Fälle auf Deine Absicherung verlassen kannst und diese zuverlässig leistet. Tritt der Leistungsfall in den ersten zehn Jahren ein, hat der Versicherer das Recht, zu überprüfen, ob all Deine Angaben wahrheitsgemäß waren. In diesem Artikel zeigen wir Dir eine Möglichkeit, diese „Prüfung der vorvertraglichen Anzeigepflicht“ vorwegenzunehmen. Der Spezialversicherer LV 1871 bietet an, schon bei Vertragsabschluss Deine Angaben zu überprüfen, so dass Du im Leistungsfall auf der sicheren Seite bist.
Vorvertragliche Anzeigepflicht beim Abschluss einer BU-Versicherung
Wenn Du heute eine BU-Versicherung abschließen möchtest, musst Du umfangreiche Angaben zu Deinem Gesundheitsstatus, Deinen (gefährlichen) Hobbys und zu Deinem Beruf machen. All diese Angaben werden nicht nur bei der Beitragsberechnung mit berücksichtigt sondern können auch dazu führen, dass der Versicherer den Schutz gar nicht, mit einem erhöhten Beitrag, unter Ausschluss bestimmter Hobbys oder Erkrankungen oder im besten Fall eben „normal“ annimmt.
Die wahrheitsgemäße Angabe dieser Umstände wird im Gesetz als „vorvertragliche Anzeigepflicht“ bezeichnet. Diese ergibt sich aus §19 Versicherungsvertragsgesetz. Hier heißt es:
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
In den weiteren Absätzen des Paragraphen werden die Folgen beschrieben, wenn Deine Angaben nicht der Wahrheit entsprochen haben: im schlimmsten Fall kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, Deine Beiträge sind weg, Du hast keinen Versicherungsschutz mehr und es wird wohl auch schwierig bis unmöglich, eine neue Versicherung zu finden.
Prüfung der vorvertraglichen Anzeigepflicht bei Berufsunfähigkeit
Normalerweise läuft es so ab, dass Du Deine BU-Versicherung abschließt, diese vielleicht einige Jahre läuft und Du fleißig Deine Beiträge bezahlst und irgendwann der Leistungsfall eintritt. Tritt dieser nun innerhalb der ersten zehn Vertragsjahre ein, hat der Versicherer das Recht, Deine Angaben aus dem Antrag zu überprüfen. Dabei kann er Deine Ärzte befragen oder auch z.B. Unterlagen der Krankenkasse anfordern. Sollte sich hierbei herausstellen, dass Du im Antrag bestimmte Umstände vergessen, verharmlost oder auch bewusst verschwiegen hat, kann der Versicherer von seinen Rechten Gebrauch machen.
Damit genau das nicht passiert, empfehlen wir in unserer Beratung ohnehin schon immer, vor Vertragsabschluss die Krankenakte anzufordern und zu prüfen, was da so drinsteht. Im Idealfall ist diese „sauber“, aber oftmals finden sich hier Diagnosen, die eben klärungsbedürftig sind. Abschlussorientierte Vermitller argumentieren hier, dass die Anforderung der Krankenakte von Gesetzes wegen nicht erforderlich ist und Du als Kunde auch nur solche Umstände angeben musst, von denen Du Kenntnis hattest! Das ist auch vollkommen richtig, allerdings musst Du dann spätestens im Leistungsfall aufzeigen, dass Du keine Kenntnis von bestimmten Diagnosen hattest, die sich in Deiner Krankenakte wiederfinden. Meist ist es so, dass sich die Dinge, von denen Du nichts wusstest, klären lassen und wir eine Lösung finden. Es ist eher unwahrscheinlich, dass Du eine Erkrankung hast, von der Dir Dein Arzt nichts gesagt hat und die dann zu einer Erschwernis beim Abschluss Deiner BU-Versicherung führt. Aber klar, in diesem Fall wärst Du im Vorteil, wenn Du Deine Akte nicht anfordern würdest und die Fragen somit „besser“ und dennoch wahrheitsgemäß beantworten kannst…
Dennoch ist auch die Anforderung und Aufarbeitung Deiner Krankenakte keine hundertprozentige Garantie dafür, dass der Versicherer im Leistungsfall keinen Stress macht und sich nicht irgendetwas überlegt, um Dir Steine in den Weg zu legen. Versicherer leisten zwar sehr zuverlässig und zahlen eine BU-Rente mit weitaus weniger Problemen aus, als von vielen Menschen angenommen wird (vorausgesetzt: Anforderungen erfüllt und Du hast wahrheitsgemäße Angaben gemacht), dennoch haben viele Menschen Angst, dass es im Leistungsfall wegen falscher Angaben Ärger gibt.
Im folgenden Abschnitt möchten wir Dir eine Lösung zeigen, um genau dieses Risiko auszuschließen.
Keine Prüfung der vorvertraglichen Anzeigepflicht
Damit keine Prüfung Deiner vorvertraglichen Anzeigepflicht im Leistungsfall erfolgt, musst Du mit dem berufsunfähig werden ganz einfach warten, bis der Vertrag seit zehn Jahren besteht 🙂.
Spaß beiseite, schließlich mag kein Mensch berufsunfähig werden, egal wie gut man abgesichert ist und den Zeitpunkt kann man sich auch nicht raus suchen.
Tatsächlich bietet die LV 1871, eine der führenden Gesellschaften mit Top-Bedingungen eine Möglichkeit, bereits bei Vertragsabschluss Deiner BU-Versicherung zu überprüfen, ob Du Deiner vorvertraglichen Anzeigepflicht nachgekommen bist, oder nicht.
Das bietet sich zum Beispiel auch insbesondere dann an, wenn Du bereits eine bestehende BU-Versicherung hast, die schlecht, zu teuer oder beides ist, Du aber nicht wechseln möchtest, weil diese aufgrund der langen Vertragslaufzeit „sicher“ ist und hier eben keine Prüfung der vorvertraglichen Anzeigepflicht mehr erfolgen kann.
Die LV 1871 bezeichnet dieses Vorgehen selbst als „weiße Weste“. Dabei handelt es sich um ein besonderes Antragsverfahren, das wir gern zusammen mit Dir durchführen. Die reine Beantwortung der Risikofragen reicht hierbei nicht aus. Was sonst noch notwendig ist, zeigen wir Dir weiter unten.
Antragsfragen
Zuerst einmal füllst Du ganz normal die Antragsfragen der LV 1871 vollständig und wahrheitsgemäß aus. Diese beziehen sich im Wesentlichen im ambulanten Bereich auf die letzten fünf Jahre (untersuchte und behandelte Beschwerden und Krankheiten), die letzten zehn Jahre im stationären Bereich und unbehandelte Beschwerden in den letzten sechs Monaten.
So weit, so normal.
Weitere Unterlagen
Darüber hinaus musst Du jedoch weitere Unterlagen zusammen mit dem Antrag einreichen. Zum einen, einen Auszug Deiner Krankenakte der letzten zehn Jahre. Auch wenn in den Antragsfragen nur die letzten fünf Jahre abgefragt werden, möchte der Versicherer hier die letzten zehn Jahre aufgedeckt haben. Damit werden neue und mehr Umstände mitgeteilt, als über den bloßen Antrag.
Bei Kleinigkeiten, wie zum Beispiel Erkältungsschnupfen, Magen-Darm Infekten oder andere Bagetellerkrankungen, die jeder Mal hat, sind hier keine Konsequenzen zu befürchten. Zumal Du diese im regulären Antrag der LV 1871 nicht einmal angeben musst.
Gab es jedoch vor mehr als fünf Jahren Krankheiten, die hier aufgedeckt werden, die Du im regulären Antrag nicht angeben musst, kann und wird die LV 1871 diese bewerten, sofern diese relevant für das Kollektiv sind. Dadurch können für Dich Nachteile entstehen, weil Du aufgrund einer „alten Kamelle“ einen Ausschluss, Zuschlag oder Ablehnung erhältst.
Die LV 1871 sagt hierzu, dass bei der Prüfung der Unterlagen nur solche Vorerkrankungen berücksichtigt werden, die bei den normalen Antragsfragen auch abgefragt werden. Wir können jedoch aus (nicht nur) eigener Erfahrung berichten, dass bekannte Umstände bewertet werden, unabhängig davon, ob danach gefragt worden ist, oder nicht! Konkret gab es bei uns leider mal einen Vorfall, bei dem im Rahmen der anonymen Risikovoranfrage eine Erkrankung übermittelt worden sind, die seit mehr als fünf Jahren ausgeheilt und beschwerdefrei war. Im Ergebnis folgte prompt eine Ausschlussklausel für diese Erkrankung, mit der Begründung, dass man zwar nicht danach gefragt habe, man nun aber davon weiß und es sich hierbei um einen für das Kollektiv relevanten Umstand handle. Auch von weiteren Vermittlern haben wir ähnliche Erfahrungen gehört.
Darüber hinaus möchte die LV 1871 einen ärztlichen Bericht. Hier ist zwar keine aktuelle Untersuchung notwendig und damit können auch keine „neuen Umstände“ ans Licht kommen, aber auch hier wird ausdrücklich nach den letzten zehn Jahren gefragt. Hier ist ein Auszug der geforderten Infos von Deinem Hausarzt:
Anhand all dieser Informationen, die sich für die LV 1871 aus Antragsfragen, ärztlichem Bericht und aus den Unterlagen der Krankenkasse wird dann über die Annahme entschieden. Normalerweise reichen wir die Unterlagen vor Vertragsabschluss zur anonymen Risikovoranfrage ein, dies ist hier nicht möglich. Du musst somit den Schutz beantragen und es kann sein, dass etwas anderes herauskommt, als Du Dir wünschst.
Zudem möchte die LV 1871 auch noch Gehaltsnachweise der letzten drei Monate, was in der Regel jedoch kein Problem darstellen sollte.
Sicherer Abschluss BU bei der LV 1871
Wenn Du all diese Informationen und Unterlagen geliefert hast, stellt Dir die LV 1871 mit Abschluss Deiner BU-Versicherung ein Garantiezertifikat aus. Daraus ergibt sich, dass im Leistungsfall keine medizinische Überprüfung der vorvertraglichen Anzeigepflicht mehr erfolgt. Somit erfolgt die Auszahlung der versicherten BU-Rente schneller und reibungsloser, wenn der Leistungsfall in den ersten zehn Jahren eintritt.
Für wen eignet sich das Modell?
Wenn Du in der Vergangenheit Krankheiten hattest, die Du in den regulären Antragsfragen nicht mehr angeben musst, kann das Modell Weiße Weste der LV 1871 zu Nachteilen für Dich führen. Zudem ist eine vorherige, anonyme Risikovoranfrage nicht möglich.
Wenn Du in der Vergangenheit weitgehend gesund warst, Deine Unterlagen vorab geprüft hast und hier alles in Ordnung ist, kannst Du durch dieses Modell zusätzliche Sicherheit erlangen. Allerdings kann es im Leistungsfall auch so zu keinen großen Problemen kommen, wenn Deine Krankenakte weitgehend leer oder nur mit Belanglosigkeiten gefüllt ist. Somit hilft Dir das auch nicht wirklich weiter.
Dann hätten wir da noch die Versicherungswechsler, die bereits langjährig bei einer anderen Gesellschaft versichert waren und dort „Rechtssicherheit“ genießen, weil aufgrund der Vertragslaufzeit keine Überprüfung der vorvertraglichen Anzeigepflicht im Leistungsfall erfolgen kann. Für diejenigen kann dieses Modell interessant sein. Hierzu sollte der alte Vertrag erst einmal beibehalten und nicht gekündigt werden. Sollte es bei der Beantragung bei der LV 1871 zu Problemen kommen und der Schutz nicht wie gewünscht angenommen werden, hast Du immer noch Deinen alten Vertrag. Diesen kündigst Du sonst erst nach endgültiger Annahme und Ausstellung des Garantiezertifikats der LV 1871.
Alternative
Die Alternative zur „Weißen Weste“ der LV 1871 ist grundsätzlich eine akribische Aufarbeitung der Krankenakte. Zudem gibt es bei vielen Gesellschaften (auch bei der LV 1871 bis 35 Jahre) die Möglichkeit, beim Abschluss einer BU-Versicherung von vereinfachten Gesundheitsfragen Gebrauch zu machen. Hier findest Du eine Übersicht aktueller BU Aktionen mit vereinfachten Fragen.
Bei den vereinfachten Fragen muss häufig weniger angegeben werden und dadurch können natürlich auch weniger Fehler gemacht werden. Wir stellen bei Interessenten immer wieder fest, dass vereinfachte Gesundheitsfragen auch bei denjenigen gut ankommen, die nichts zu verschweigen haben, sondern dass viele einfach nur klar definierte und abgeschlossene Fragen schätzen.
Fazit sicherer BU-Abschluss bei der LV 1871
Wir mögen und schätzen die LV 1871 als Versicherer sehr und empfehlen sie unseren Kundinnen und Kunden häufig weiter. Aus Sicht der LV 1871 handelt es sich um ein faires Angebot und wir können absolut nachvollziehen, warum hier über die regulären Grenzen hinaus der Gesundheitszustand geprüft wird. Als Versicherungsmakler stehen wir rechtlich gesehen jedoch auf Deiner, der Kundenseite. Und hier überwiegen aus unserer Sicht die Nachteile und Du gehst Risiken ein, die nicht unbedingt sein müssen.
Für Menschen, die bereits seit vielen Jahren eine BU-Versicherung haben und diese nur ersetzen wollen, wenn auch beim neuen Vertrag maximale Rechtssicherheit besteht, kann das Modell eine sehr gute Lösung sein, da keine nachteiligen Folgen entstehen, falls es nicht klappen sollte.
Wir bevorzugen daher grundsätzlich eher den „normalen“ Vertragsabschluss. Wenn Du Vorerkrankungen hast, die viele Jahre ausgeheilt sind und Du diese dadurch nicht mehr angeben musst, fährst Du damit besser. Und wenn Du keine Vorerkrankungen hast, gibt es ohnehin nicht viel zu befürchten.
Die weitaus bessere Möglichkeit, auch bei der LV 1871 eine BU-Versicherung abzuschließen ist aus unserer Sicht daher die eigenen Krankenakte sorfältig zu prüfen, ehrlich zu sein und im besten Fall die vereinfachten Fragen für junge Leute unter 35 Jahren zu nutzen.