Hannoversche BU Aktion für junge Leute 2026
Hannoversche BU Aktion für junge Leute 2026: Neue Gesundheitsfragen ab September
Die Hannoversche bietet bereits seit 2024 einen speziellen BU-Antrag für junge Leute bis 35 Jahre mit vereinfachter Gesundheitsprüfung an. Zum 1. September 2026 ändert sich dieser Antrag jedoch deutlich. Ab diesem Zeitpunkt kann nur noch der neue Kurzantrag verwendet werden.
Die wichtigste Änderung betrifft die Gesundheitsfragen. Vor allem bei psychischen Erkrankungen und stationären Behandlungen fragt die Hannoversche künftig weiter zurück als bisher. Gleichzeitig bleiben einige verkürzte Abfragezeiträume bestehen.
Entscheidend ist jedoch nicht nur, dass auf dem Antrag „vereinfachte Gesundheitsprüfung“ steht. Viel wichtiger ist, was genau gefragt wird, wie lange zurückgefragt wird und ob Du sämtliche Fragen tatsächlich sauber beantworten kannst.
- Der Junge-Leute-Antrag kann grundsätzlich bis einschließlich Alter 35 genutzt werden.
- Viele ambulante Erkrankungen werden weiterhin nur über die letzten 3 Jahre abgefragt.
- Psychische und psychosomatische Erkrankungen werden künftig 5 statt bisher 3 Jahre abgefragt.
- Neu ist eine eigenständige 5-Jahres-Frage nach stationären Behandlungen.
- Unbehandelte Beschwerden können über die 3-Monats-Frage ebenfalls anzugeben sein.
- Eine anonyme Risikovoranfrage für den Kurzantrag ist nicht möglich.
- Bereits eine relevante Ja-Antwort führt dazu, dass eine ausführliche Gesundheitserklärung erforderlich wird.
Zumindest in unserer Beratungspraxis erleben wir eher selten, dass Interessenten wirklich sämtliche Gesundheitsfragen dieses Kurzantrags sauber mit „Nein“ beantworten können.
Und dafür braucht es keine schwere Vorerkrankung. Auch vergleichsweise kleine oder längst unproblematische Sachverhalte können eine Ja-Antwort erforderlich machen. Dann kippt der eigentliche Vorteil des Kurzantrags und wir prüfen häufig lieber andere BU-Aktionen oder führen ganz regulär eine anonyme Risikovoranfrage bei mehreren geeigneten Versicherern durch.
Was ist die Hannoversche BU Aktion für junge Leute?
Bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung müssen verschiedene Fragen zum Gesundheitszustand beantwortet werden. Je nach Versicherer unterscheiden sich sowohl die abgefragten Erkrankungen als auch die Zeiträume teilweise erheblich.
Spezielle BU-Aktionen mit vereinfachten Gesundheitsfragen können deshalb interessant sein, wenn eine frühere Erkrankung bei einem normalen Antrag noch angegeben werden müsste, bei der verkürzten Gesundheitsprüfung aber bereits außerhalb des Abfragezeitraums liegt.
Genau hier setzt die Junge-Leute-SBU der Hannoversche an.
Wichtig: Du erhältst dadurch keinen abgespeckten Sondertarif. Über den Antrag können die normalen BU-Tarife der Hannoversche abgeschlossen werden:
- Berufsunfähigkeitsversicherung Premium (Tarif B-P)
- Berufsunfähigkeitsversicherung Premium Plus (Tarif B-PP)
- Berufsunfähigkeitsversicherung Premium Exklusiv (Tarif B-PE)
- optional auch als Starter-Variante
Wie wir die Tarife selbst bewerten, findest Du in unserem ausführlichen Hannoversche BU Test.
Rahmenbedingungen der Hannoversche Junge-Leute-SBU
Der neue Kurzantrag kann genutzt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- die versicherte Person ist Schüler, Student oder berufstätig
- maximales Eintrittsalter 35 Jahre
- bis zu 2.000 Euro monatliche BU-Rente
- für Schüler und Auszubildende maximal 1.500 Euro monatliche BU-Rente
- Beitragsdynamik bis zu 5 Prozent möglich
- Leistungsdynamik bis zu 3 Prozent möglich
Wie beim regulären Antrag der Hannoversche wird auch beim Junge-Leute-Antrag die finanzielle Angemessenheit geprüft. Dabei wird die gesamte BU-Absicherung betrachtet, also auch bereits bestehende BU-Renten bei anderen Verträgen.
Die Hannoversche legt hierfür grundsätzlich maximal 60 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens zugrunde. Schüler, Studierende und Auszubildende müssen diese Frage im Kurzantrag nicht beantworten.
Gesundheitsfragen der Hannoversche BU Aktion ab September 2026
Die neue Gesundheitsprüfung lässt sich nicht mehr einfach mit „3 Jahre Gesundheitsfragen“ zusammenfassen. Je nach Frage gelten unterschiedliche Zeiträume:
- 5 Jahre für stationäre Behandlungen
- 5 Jahre für psychische und psychosomatische Beschwerden und Erkrankungen
- 3 Jahre für zahlreiche sonstige Erkrankungen und Beschwerden mit Beratung, Untersuchung oder Behandlung
- 2 Jahre für eine länger als zwei Wochen am Stück bestehende Arbeits-, Schul-, Studien- oder Ausbildungsunfähigkeit
- 3 Monate für Gesundheitsstörungen, Beschwerden und auffällige Veränderungen des Gesundheitszustandes
Was muss bei der Hannoversche nicht angegeben werden?
Positiv ist, dass die Hannoversche bei der 3-Jahres-Frage ausdrücklich verschiedene Erkrankungen und Untersuchungen nennt, die nicht angegeben werden müssen.
Dazu gehören unter den dort genannten Voraussetzungen beispielsweise:
- Fehlsichtigkeit von weniger als +/- 8 Dioptrien
- bestimmte folgenlos ausgeheilte Covid-19-Infektionen bzw. -Erkrankungen
- folgenlos ausgeheilte Erkältungskrankheiten
- folgenlos ausgeheilte Magen-, Darm- und Harnwegsinfekte
- Vorsorgeuntersuchungen ohne krankhaften Befund
- Über- oder Unterfunktion der Schilddrüse ohne Beschwerden
- Nahrungsmittelunverträglichkeiten
Diese Ausnahmen erleichtern vor allem die Antragstellung. Der Vorteil sollte aber auch nicht größer gemacht werden, als er tatsächlich ist.
Eine normale, folgenlos ausgeheilte Erkältung führt bei einem anderen Versicherer in aller Regel auch dann nicht zu einem Risikozuschlag oder Leistungsausschluss, wenn sie aufgrund der dortigen Gesundheitsfragen angegeben werden muss.
Der Vorteil liegt deshalb vor allem darin, dass solche alltäglichen und für die Risikoprüfung regelmäßig unproblematischen Erkrankungen gar nicht erst aufbereitet und angegeben werden müssen.
Wichtig ist außerdem: Der Hinweis mit den nicht anzugebenden Erkrankungen befindet sich unmittelbar bei der 3-Jahres-Frage. Er sollte deshalb nicht pauschal als Ausnahme für sämtliche anderen Gesundheitsfragen verstanden werden.
Ein stationärer Krankenhausaufenthalt innerhalb der letzten fünf Jahre muss beispielsweise trotzdem anhand der separaten stationären Frage geprüft werden.
Werden auch unbehandelte Beschwerden abgefragt?
Ja. Und dieser Punkt ist bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen besonders wichtig.
Die Hannoversche fragt für die vergangenen drei Monate nicht nur nach Erkrankungen, wegen denen bereits ein Arzt oder Therapeut aufgesucht wurde. Gefragt wird allgemein:
„Bestehen oder bestanden bei Ihnen in den letzten 3 Monaten Gesundheitsstörungen, Beschwerden oder auffällige Veränderungen des Gesundheitszustandes?“
Direkt darunter stellt die Hannoversche klar, dass auch eine Angabe erforderlich sein kann, wenn deswegen weder eine Beratung noch eine Untersuchung oder Behandlung stattgefunden hat.
Wer aktuell Beschwerden hat, kann die Frage also nicht allein deshalb mit „Nein“ beantworten, weil er deswegen bislang keinen Arzt aufgesucht hat.
Eine solche Beschwerdefrage ist bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung grundsätzlich nichts Ungewöhnliches und aus Sicht des Versicherers nachvollziehbar. Schließlich soll nicht die Situation entstehen, dass bereits konkrete Beschwerden bestehen, unmittelbar vor dem ersten Arztbesuch noch eine BU abgeschlossen wird und kurz darauf eine entsprechende Diagnose gestellt wird.
Was uns an der neuen Formulierung allerdings weniger gut gefällt, ist die sehr weit gefasste Ausgangsfrage.
Darunter folgt zwar eine ausführliche Aufzählung verschiedener psychischer, neurologischer und körperlicher Beschwerden sowie weiterer Auffälligkeiten. Wir würden diese Aufzählung jedoch nicht als zweifelsfrei abschließend verstehen.
Schon die eigentliche Frage nach „Gesundheitsstörungen, Beschwerden oder auffälligen Veränderungen des Gesundheitszustandes“ ist sehr weit formuliert. Außerdem enthält die nachfolgende Aufzählung selbst noch den Punkt „Andere Auffälligkeiten“.
Bei aktuell bestehenden oder erst kürzlich abgeklungenen Beschwerden sollte nicht vorschnell davon ausgegangen werden, dass die Frage mit „Nein“ beantwortet werden kann. Die konkrete Situation sollte vor Antragstellung sauber geprüft werden.
Fünf Jahre Psyche: die größte Verschlechterung
Eine der deutlichsten Verschlechterungen gegenüber dem bisherigen Junge-Leute-Antrag betrifft psychische und psychosomatische Beschwerden und Erkrankungen.
Bisher betrug der Abfragezeitraum lediglich drei Jahre. Ab dem 1. September 2026 fragt die Hannoversche hier fünf Jahre zurück.
Aus Sicht des Versicherers können wir diese Änderung nachvollziehen. Psychische Erkrankungen spielen bei der Berufsunfähigkeit eine wichtige Rolle und ein Abfragezeitraum von nur drei Jahren war entsprechend kundenfreundlich.
Für Interessenten ist die Änderung trotzdem eindeutig eine Verschlechterung.
Die neue Frage nennt beispielsweise ausdrücklich:
- AD(H)S
- chronisches Schmerzsyndrom
- Depression
- Ängste
- Burnout
- Stress- oder Belastungsreaktionen
Außerdem werden nicht nur tatsächliche Behandlungen abgefragt. Auch Beratung, Untersuchung, Medikamentenverordnungen und bereits geplante Maßnahmen können relevant sein.
Eine psychische Diagnose bedeutet nicht automatisch Probleme bei einer BU
Dieser Punkt ist uns aus der Beratungspraxis besonders wichtig.
Nur weil irgendwann innerhalb der vergangenen Jahre eine psychische Diagnose in der Patientenakte auftaucht oder tatsächlich eine Behandlung stattgefunden hat, bedeutet das nicht automatisch, dass eine normale Berufsunfähigkeitsversicherung nur mit Ausschluss, Risikozuschlag oder überhaupt nicht möglich ist.
Wir erleben regelmäßig Fälle, in denen eine frühere psychische Diagnose oder Behandlung angegeben werden muss und trotzdem Versicherungsschutz zu normalen Bedingungen möglich ist.
Entscheidend ist immer die konkrete Vorgeschichte. Dazu gehören beispielsweise:
- die genaue Diagnose
- der Zeitpunkt
- Dauer und Umfang der Beschwerden
- Art und Dauer der Behandlung
- eventuelle Medikamenteneinnahme
- der weitere Verlauf
Für diese Aktion ist keine anonyme Risikovoranfrage möglich.
Muss die Psychefrage mit „Ja“ beantwortet werden, verlangt die Hannoversche eine ausführliche Gesundheitserklärung. Damit ist der eigentliche Vorteil des Kurzantrags weg.
Gerade bei einer früheren psychischen Diagnose kann es deshalb sinnvoller sein, regulär eine anonyme Risikovoranfrage bei mehreren Versicherern durchzuführen.
Stationäre Behandlungen werden jetzt fünf Jahre abgefragt
Eine weitere Verschlechterung ist die eigenständige Frage nach stationären Behandlungen innerhalb der vergangenen fünf Jahre.
Die Hannoversche nennt dabei beispielsweise:
- Krankenhaus
- Rehabilitationsklinik
- Kurklinik
- Entzugsklinik
Zusätzlich werden stationäre Aufenthalte abgefragt, die innerhalb der nächsten sechs Monate vorgesehen oder empfohlen sind.
Gegenüber dem bisherigen Junge-Leute-Antrag ist das eine deutliche Verschärfung.
Im Vergleich zu manchen regulären BU-Anträgen können fünf Jahre für stationäre Behandlungen zwar weiterhin interessant sein. Gegenüber der bisherigen Hannoversche Aktion ist die neue Regelung aber klar schlechter.
Drei Jahre ambulant: gut, aber nicht mehr außergewöhnlich
Bei zahlreichen anderen Erkrankungen und Beschwerden bleibt es bei einem Abfragezeitraum von nur drei Jahren.
Das kann weiterhin ein echter Vorteil sein. Liegt beispielsweise eine ambulante Behandlung vier Jahre zurück, kann sie bei dieser Frage bereits außerhalb des Abfragezeitraums liegen.
Dabei muss jedoch immer geprüft werden, ob der Sachverhalt nicht aufgrund einer anderen Frage trotzdem anzugeben ist – beispielsweise wegen eines stationären Aufenthalts oder weil es sich um psychische oder psychosomatische Beschwerden handelte.
Drei Jahre für ambulante Untersuchungen und Behandlungen waren früher ein besonders auffälliger Vorteil vieler BU-Aktionen.
Mittlerweile gibt es jedoch mehrere Versicherer, die auch im ganz regulären BU-Antrag ambulante Untersuchungen und Behandlungen nur drei Jahre rückwirkend abfragen.
Selbst einen regulären Abfragezeitraum von nur drei Jahren für psychische Erkrankungen gibt es mittlerweile am Markt – wenn auch deutlich seltener.
Der Abstand zwischen einem Kurzantrag mit „vereinfachter Gesundheitsprüfung“ und guten regulären BU-Anträgen ist deshalb inzwischen deutlich kleiner geworden.
Arbeitsunfähigkeit: kürzerer Zeitraum, aber niedrigere Grenze
Auch die Frage nach der Arbeits-, Schul-, Studien- oder Ausbildungsunfähigkeit hat die Hannoversche geändert.
Bisher wurde danach gefragt, ob innerhalb der vergangenen drei Jahre länger als drei Wochen ununterbrochen keine entsprechende Tätigkeit ausgeübt werden konnte.
Jetzt lautet die Grenze:
Länger als zwei Wochen am Stück innerhalb der vergangenen zwei Jahre.
Die Veränderung hat deshalb zwei Seiten.
Positiv ist, dass der Betrachtungszeitraum von drei auf zwei Jahre verkürzt wurde. Gleichzeitig sinkt die relevante Dauer aber von mehr als drei Wochen auf mehr als zwei Wochen.
Welche Variante günstiger ist, hängt daher von der persönlichen Gesundheitshistorie ab.
Wer beispielsweise vor zweieinhalb Jahren vier Wochen aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeitsfähig war, kann von der neuen Formulierung profitieren.
Wer dagegen innerhalb der vergangenen zwei Jahre länger als zwei, aber nicht länger als drei Wochen am Stück ausgefallen ist, kann nun unter die Frage fallen, obwohl dies beim bisherigen Antrag möglicherweise nicht der Fall gewesen wäre.
Risikofragen: Gewicht, Rauchen und gefährliche Hobbys
Neben den eigentlichen Gesundheitsfragen werden weiterhin weitere Risikomerkmale abgefragt.
Dazu gehören insbesondere:
- Körpergröße und Gewicht
- Raucher- beziehungsweise Nichtraucherstatus
- gefährliche Freizeitaktivitäten
Freizeitaktivitäten: konkreter, aber nicht abschließend
Bei verschiedenen Hobbys nennt die Hannoversche mittlerweile sehr konkrete Grenzen.
Beim Tauchen werden beispielsweise Tauchtiefen von mehr als 40 Metern, die Tätigkeit als Tauchlehrer, Tauchen unter fester Oberfläche, Apnoe-/Freitauchen sowie Rebreather- und Kreislauftauchen ausdrücklich genannt.
Solche konkreten Grenzen helfen, weil besser erkennbar ist, wann eine Freizeitaktivität tatsächlich unter die Frage fällt.
Die Aufzählung ist allerdings nicht abschließend.
Die Hannoversche fragt zusätzlich nach „Sonstiges“ und nennt dort beispielsweise Downhillskating, Downhill-Mountainbiken, Parkour, Kitesurfen, Canyonschwimmen, Klippenspringen, Hochseesport und Bungee-Sport.
Ein gefährliches Hobby ist nicht automatisch irrelevant, nur weil es nicht ausdrücklich in der Aufzählung genannt wird. Durch die Kategorie „Sonstiges“ können auch andere gefährliche Freizeitaktivitäten anzugeben sein.
Positiv ist allerdings: Eine Ja-Antwort bei den Freizeitaktivitäten führt im Gegensatz zu den Gesundheitsfragen nicht automatisch dazu, dass die ausführliche Gesundheitserklärung erforderlich wird.
Das größte Praxisproblem: Eine Ja-Antwort und der Vorteil ist weg
Das ist aus unserer Sicht der wichtigste Punkt bei der Einordnung der neuen Hannoversche Aktion.
Auf den ersten Blick wirken die Gesundheitsfragen weiterhin recht übersichtlich. In unserer täglichen Beratung erleben wir allerdings eher selten, dass Interessenten wirklich alle Fragen zweifelsfrei mit „Nein“ beantworten können.
Dafür braucht es keineswegs eine schwere Vorerkrankung.
Bereits vergleichsweise alltägliche Dinge können ausreichen, beispielsweise:
- ein Krankenhausaufenthalt innerhalb der vergangenen fünf Jahre
- eine psychische Diagnose oder Behandlung
- eine längere Krankschreibung
- aktuell bestehende Rücken-, Gelenk- oder andere Beschwerden
- Schlafstörungen, Stress oder Erschöpfungszustände
- bestimmte Untersuchungen oder Behandlungen innerhalb der jeweiligen Zeiträume
Und genau hier muss man zwischen „muss angegeben werden“ und „ist für einen Versicherer tatsächlich problematisch“ unterscheiden.
Auch eine medizinische Kleinigkeit kann dazu führen, dass eine Frage mit „Ja“ beantwortet werden muss. Das bedeutet aber noch lange nicht, dass dieselbe Vorerkrankung bei einer normalen Risikoprüfung zu einem Risikozuschlag, Ausschluss oder einer Ablehnung führen würde.
Falls eine der Gesundheitsfragen mit „Ja“ beantwortet werden muss, ist bei der Hannoversche eine ausführliche Gesundheitserklärung erforderlich.
Dasselbe gilt, wenn ein früherer Antrag bei der Hannoversche aus Gesundheitsgründen abgelehnt, zurückgestellt oder nicht zu normalen Bedingungen angenommen wurde.
Der wesentliche Vorteil des Kurzantrags ist dann weg.
Was machen wir stattdessen?
Wenn der Hannoversche-Kurzantrag nicht sauber genutzt werden kann, versuchen wir nicht, die Gesundheitshistorie irgendwie passend zu machen.
Stattdessen prüfen wir, welche Alternative für die konkrete Situation besser funktioniert.
Das kann beispielsweise bedeuten:
- eine andere BU-Aktion mit besser passenden Gesundheitsfragen zu nutzen oder
- eine reguläre anonyme Risikovoranfrage bei einem oder mehreren geeigneten Versicherern durchzuführen.
Gerade die zweite Variante wird häufig unterschätzt.
Auch wenn eine Vorerkrankung bei einem regulären Antrag angegeben werden müsste, bedeutet dies noch lange nicht, dass sie zu schlechteren Versicherungsbedingungen führt.
Bei einer anonymen Risikovoranfrage bereiten wir die Gesundheitshistorie zunächst sauber auf und lassen anschließend mehrere geeignete Versicherer prüfen, wie sie den konkreten Sachverhalt bewerten würden.
Das kann deutlich sinnvoller sein als ein vermeintlich besonders einfacher Kurzantrag, bei dem bereits eine einzelne Ja-Antwort die vereinfachte Antragstellung beendet.
Was hat sich gegenüber dem bisherigen Junge-Leute-Antrag geändert?
| Thema | Bisheriger Antrag | Neuer Antrag ab 01.09.2026 |
| Psychische Erkrankungen | 3 Jahre | 5 Jahre |
| Stationäre Behandlungen | Keine separate allgemeine 5-Jahres-Frage | 5 Jahre |
| Sonstige ambulante Erkrankungen | 3 Jahre | 3 Jahre |
| Arbeits-/Schul-/Studien-/Ausbildungsunfähigkeit | Länger als 3 Wochen innerhalb von 3 Jahren | Länger als 2 Wochen innerhalb von 2 Jahren |
| Beschwerden ohne Behandlung | 3 Monate | 3 Monate, aber deutlich weiter formuliert |
| Freizeitaktivitäten | Gefährliche Hobbys wurden abgefragt | Teilweise konkretere Grenzen und Beispiele, zusätzlich „Sonstiges“ |
| Raucherstatus | Wurde bereits abgefragt | Wird weiterhin abgefragt |
Was ist gut und was ist schlecht am neuen Kurzantrag?
- Nur 3 Jahre Abfragezeitraum für zahlreiche ambulante Erkrankungen und Behandlungen.
- Einige häufige und normalerweise unproblematische Erkrankungen müssen ausdrücklich nicht angegeben werden.
- Stationäre Behandlungen werden nur 5 Jahre abgefragt, was gegenüber manchen regulären Gesundheitsprüfungen weiterhin interessant sein kann.
- Bei verschiedenen Freizeitaktivitäten nennt die Hannoversche konkrete Grenzen und Beispiele.
- Über den Kurzantrag können die normalen BU-Tarife der Hannoversche abgeschlossen werden.
- Die Aktion steht grundsätzlich Schülern, Studenten und Berufstätigen bis 35 Jahre offen.
- Psychische und psychosomatische Erkrankungen werden künftig 5 statt 3 Jahre abgefragt.
- Es gibt eine separate 5-Jahres-Frage zu stationären Behandlungen.
- Die 3-Monats-Frage nach Gesundheitsstörungen und Beschwerden ist sehr weit formuliert.
- Auch unbehandelte Beschwerden können anzugeben sein.
- Bereits eine einzige Ja-Antwort bei den Gesundheitsfragen führt zur ausführlichen Gesundheitserklärung.
- Eine anonyme Risikovoranfrage für den Kurzantrag ist nicht möglich.
- Drei Jahre ambulante Gesundheitsfragen gibt es inzwischen auch in regulären BU-Anträgen verschiedener Versicherer.
Für wen kann die Hannoversche BU Aktion trotzdem interessant sein?
Trotz der Verschlechterungen kann der Kurzantrag in bestimmten Konstellationen weiterhin sehr interessant sein.
Das gilt insbesondere dann, wenn eine ambulante Erkrankung oder Behandlung inzwischen länger als drei Jahre zurückliegt und keine der anderen Fragen greift.
Eine ambulante Behandlung wegen Rückenbeschwerden liegt vier Jahre zurück. Seitdem bestehen keine Beschwerden mehr und es gab weder einen stationären Aufenthalt noch andere Sachverhalte, die unter eine zusätzliche Frage fallen.
Bei einem Versicherer mit fünfjährigem ambulanten Abfragezeitraum müsste diese Behandlung möglicherweise noch angegeben werden. Bei der Hannoversche kann sie bereits außerhalb des relevanten Zeitraums liegen.
Ganz anders kann die Situation aussehen, wenn es sich um psychische Beschwerden handelte oder mit der damaligen Erkrankung ein stationärer Aufenthalt verbunden war. Dann greifen die separaten fünfjährigen Fragen.
Die gesamte Gesundheitshistorie muss deshalb immer gegen die vollständigen Gesundheitsfragen geprüft werden.
FAQ zur Hannoversche BU Aktion für junge Leute
Fazit: Die Hannoversche Aktion ist deutlich weniger attraktiv geworden
Die Junge-Leute-SBU der Hannoversche bleibt grundsätzlich eine interessante Möglichkeit, eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit verkürzter Gesundheitsprüfung abzuschließen.
Im Vergleich zum bisherigen Kurzantrag ist die neue Version aus unserer Sicht allerdings deutlich weniger attraktiv.
Vor allem der verlängerte Abfragezeitraum von fünf Jahren für psychische und psychosomatische Beschwerden und Erkrankungen sowie die neue 5-Jahres-Frage zu stationären Behandlungen nehmen der bisherigen Aktion einen Teil ihres Reizes.
Hinzu kommt die sehr weit formulierte Frage nach bestehenden oder kürzlich bestandenen Gesundheitsstörungen und Beschwerden.
Der dreijährige Abfragezeitraum für zahlreiche ambulante Erkrankungen bleibt positiv. Allerdings muss man diesen Vorteil inzwischen im aktuellen Marktumfeld relativieren: Mehrere Versicherer fragen selbst in ihren regulären BU-Anträgen ambulante Untersuchungen und Behandlungen nur drei Jahre zurück. Vereinzelt gibt es sogar bei psychischen Erkrankungen regulär nur drei Jahre.
Ein Antrag mit dem Hinweis „vereinfachte Gesundheitsprüfung“ ist nicht automatisch die einfachste oder beste Lösung.
Entscheidend ist, ob die konkreten Fragen tatsächlich zu Deiner Gesundheitshistorie passen.
Zumindest bei unseren Kunden erleben wir eher selten, dass sämtliche Gesundheitsfragen des neuen Hannoversche-Kurzantrags zweifelsfrei mit „Nein“ beantwortet werden können.
Und sobald eine relevante Frage mit „Ja“ beantwortet werden muss, ist eine ausführliche Gesundheitserklärung erforderlich. Der wesentliche Vorteil der Aktion fällt dann weg.
In solchen Fällen können andere BU-Aktionen besser passen. Oder wir gehen ganz regulär vor und prüfen die Gesundheitshistorie zunächst über eine anonyme Risikovoranfrage bei mehreren geeigneten Versicherern.
Gerade wenn eine Vorerkrankung zwar angegeben werden muss, versicherungsmedizinisch aber gar nicht besonders problematisch ist, kann dieser Weg wesentlich besser sein als ein Kurzantrag, der bereits an der ersten Ja-Antwort scheitert.